Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

für Zahlung, Lieferung und sonstige Leistungen aus Vertragsverhältnissen mit WENGER GERÄTE Inhalier- und Absaugtechnik

WENGER GERÄTE Inhalier- und Absaugtechnik
Inhaber: Behindertenzentrum Stuttgart e. V., eingetragen beim Vereinsregister Stuttgart, VR 2677
Heigelinstraße 13 D-70567 Stuttgart
Telefon (07 11) 7 15 90 20 Telefax (07 11) 7 15 56 56 info@wenger-geraete.de Internet: www.wenger-geraete.de 08/07


§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von WENGER GERÄTE Inha-lier- und Absaugtechnik erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbe-dingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sowie sonstige rechtsgeschäftlich maßgebliche Willenserklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenab-reden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Mitarbeiter sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich in EUR ab Werk ohne Mehrwertsteuer aus-schließlich Verpackung, Porto, Fracht und sonstiger Spesen.
(2) Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rech-nungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Bruttorechnungsbetrag. Ein Skonto wird nicht gewährt soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Werden fällige Rechnungen nicht bezahlt, so sind alle weiteren Lieferun-gen sofort zahlungsfällig.
(3) Bei Zahlungsverzug berechnen wir angemessene Zinsen, mind. in Höhe von 3 % über den Bundesbankdiskontsatz.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Ausführungs- bzw. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unver-bindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Streik und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. behördliche Anweisungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Dritten, derer wir uns zur Durchführung unserer Pflichten bedienen, eintreten, haben wir auch bei ver-bindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, sofern uns nicht im Einzel-fall vorher bereits bekannt gegeben ist, dass der Vertragspartner hierdurch unbillig beeinträchtigt wird.

§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person/Firma, übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder dasjenige von uns beauftragter Dritter verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Ge-fahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Vertragspartner über, wenn dieser nach Aufforderung durch uns die Abholung ablehnt.

§ 6 Gewährleistung
(1) Wir gewährleisten, dass unsere Tätigkeit sach- und fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Umwelttechnik, durchge-führt wird; die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt jeweils mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder sonstigen Anweisungen nicht befolgt, Ände-rungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen ent-sprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner nicht beweist, dass ein eingetretener Mangel nicht hierauf beruht.
(3) Der Vertragspartner muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach jeweiligem Eingang des Leistungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für Mängel, die uns erst nach Ablauf der vorbezeichne-ten Zeitpunkte angezeigt werden, besteht keinerlei Gewährleistung.
(4) Im Falle einer Mängelrüge ist das mangelbehaftete Teil bzw. der Gegens-tand zur Nachbesserung und anschließenden Rücksendung an uns zu über-senden. Stellt sich heraus, dass tatsächlich keine Mangelhaftigkeit vorliegt oder aber auf einem Umstand gemäß

§ 6 Abs. 2 dieser allgemeinen Geschäftsbe-dingungen beruht, trägt der Vertragspartner sämtliche mit Versand, Untersu-chung und Reparatur zusammenhängenden Kosten; gleiches gilt für verspätet gerügte Mängel (

§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3).
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Ver-tragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig-machung des Vertrages verlangen.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist in jedem Falle ausgeschlossen.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherun-gen, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zu deren vollständiger Bezahlung.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zah-lungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Zahlung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß, sind ohne weitere Mahnung und Fristsetzung seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5% p.A. zu zahlen; die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes bei entspre-chendem Nachweis oder weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch uns gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.
(3) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder der Aufrechnung ge-genüber der vereinbarten Vergütung ist ausgeschlossen; dies gilt für die Auf-rechnung jedoch nicht, soweit rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder entsprechende, entscheidungsreife Gegenforderungen betroffen sind.

§ 9 Durchführungsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen im Arbeitsablauf vorzu-nehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, Änderungen auch an bereits ausge-lieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschul-den bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit unsererseits nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für das Handeln unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen; die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit gesetzlich oder durch Handelsbrauch etwas anderes zugelassen ist. Dies gilt auch für Schadenser-satzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Vertragsgegner gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 11 Gerichtsstand, Schriftform
(1) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis bzw. sämtlichen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist ausschließ-lich Stuttgart, gleich welche Klage- oder Prozessart betroffen ist oder aber welchen Gegenstand die Klage betrifft.
(2) Für Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bzw. des Vertragsverhältnisses ist die Schriftform notwendig; dies gilt auch für die Ab-dingung der Schriftform.

§ 12 Einbeziehung Dritter
Soweit wir berechtigt sind, mit der Durchführung unserer Vertragspflichten Dritte zu beauftragen, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen auch für deren Tätigkeit im gleichen Sinne; eine Belastung von Dritten durch die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ist jedoch ausgeschlossen.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommen